Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
GVO MEDIA GMBH – Stand: 01.01.2023
GVO MEDIA GmbH – Daniel-Greiner-Weg 1, D-64342 Seeheim-Jugenheim
M +49 (0) 151 28055866 – info@gvo.media – www.gvo.media
Die nachfolgenden Geschäftsbedingungen sind in deutscher Sprache verfasst und können vom Kunden geladen und gespeichert werden. Auf Wunsch können sie bei GVO MEDIA GmbH in digitaler oder schriftlicher Form angefordert werden. Stand: Januar 2023
I. Gegenstand des Vertrags
1.1. Die nachstehenden allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Rechtsgeschäfte zwischen GVO MEDIA GmbH und Auftraggeber. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des Auftraggebers können schriftlich und gesondert vereinbart werden. Eine mündliche Absprache über Änderungen der Vertragsbedingungen ist ungültig.
1.2. Vertragspartner für alle Rechtsgeschäfte ist: GVO MEDIA GmbH,
Daniel-Greiner-Weg 1, D-64342 Seeheim-Jugenheim
1.3 Aufträge werden erst durch die Auftragsbestätigung des Auftragnehmers verbindlich.
1.4 Diese Bedingungen gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für künftige Geschäfte, bei denen nicht ausdrücklich auf sie Bezug genommen wurde, sofern sie dem Auftraggeber bei einem früher vom Auftragnehmer bestätigten Auftrag zugegangen sind.
II. Vergütung
1. Vergütung: Film/Video
1.1. Die Preise gelten zzgl. der jeweiligen Mehrwertsteuer in gesetzlicher Höhe, ausschließlich Fracht, Zoll, Einfuhrabgaben und Verpackungen. Außerdem gehen alle Materialkosten, Fahrt- und Versandkosten sowie Spesen und weitere Reisekosten zu Lasten des Auftraggebers. Sie werden jeweils nach Aufwand berechnet. Ebenso werden Überstunden nach Aufwand berechnet. Ein Drehtag beträgt maximal 8 Stunden inkl. Fahrzeiten. Preise gültig drei Monate ab Angebotsausstellung.
1.2. Werden die Aufnahmen später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2. Vergütung: Grafische Arbeiten / Webseiten
2.1. Entwürfe, Texte, Konzepte, Reinausführungen und Werke bilden zusammen mit der Einräumung von Nutzungsrechten eine einheitliche Leistung. Die Vergütung erfolgt auf der Grundlage des Tarifvertrages für Design-Leistungen SDSt/AGD, sofern keine anderen Vereinbarungen getroffen wurden. Die Vergütungen sind Nettobeträge, die zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen sind.
2.2. Werden die Entwürfe später oder in größerem Umfang als ursprünglich vorgesehen, genutzt, so ist der Auftragnehmer berechtigt, die Vergütung für die Nutzung nachträglich in Rechnung zu stellen bzw. die Differenz zwischen der höheren Vergütung für die Nutzung und der ursprünglich gezahlten zu verlangen.
2.3. Die Anfertigung von Entwürfen und sämtlichen sonstigen Tätigkeiten, die für den Auftraggeber erbracht werden, sind grundsätzlich kostenpflichtig, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.
3. Vergütung: Alle weiteren Leistungen
3.1. Es gilt die vertraglich vereinbarte Vergütung. Zahlungen sind, wenn nicht anders vertraglich geregelt, innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsstellung ohne jeden Abzug fällig. Bei Überschreitung des Zahlungstermins durch den Auftraggeber steht der GVO MEDIA GmbH ohne weitere Mahnung ein Anspruch auf Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz nach §1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes zu.
3.2. Bei Änderungen oder Abbruch von Aufträgen durch den Auftraggeber und/oder bei Änderungen der Voraussetzungen für die Leistungserstellung werden der GVO MEDIA GmbH alle dadurch anfallenden Kosten durch den Auftraggeber ersetzt und die GVO MEDIA GmbH wird von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt.
3.3. Alle in Angeboten und laufendem Verkehr genannte Preise und die daraus resultierend zu zahlende Beträge verstehen sich zuzüglich der gesetzlich gültigen Umsatzsteuer in der aktuell geltenden Höhe.
3.4. Die GVO MEDIA GmbH berechtigt, ganz oder teilweise Vorkasse zu verlangen. Dies gilt auch bei Zweifeln an einem fristgerechten Ausgleich offener Forderungen. Bei Aufträgen mit einem hohen Fremd- oder Produktionskostenanteil ist die GVO MEDIA GmbH berechtigt, eine Vorauszahlung in voller oder teilweiser Höhe zu verlangen bzw. die Aufträge nicht auf eigene Verantwortung, sondern im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu erteilen. Die GVO MEDIA GmbH ist berechtigt, im Projektverlauf mehrere Abschlagsrechnungen zu stellen.
III. LIEFER – UND ABNAHMEPFLICHT
1. Liefer- und Zahlungsbedingungen: Film/Video
1.1. Lieferfristen beginnen nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages erforderlichen Unterlagen und der rechtzeitigen Materialbestellungen, soweit diese vereinbart wurden. Mit Meldung der Versandbereitschaft gilt die Lieferfrist als eingehalten, wenn die Versendung ohne Verschulden des Auftragsnehmers unmöglich ist.
1.2. Die Auftragssumme ist innerhalb von 14 Werktagen ab Rechnungsstellung zu begleichen. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
Bei der Rohschnittpräsentation hat der Auftraggeber die Möglichkeit, im Rahmen der abgenommenen Konzeption Bildänderungen zu wünschen. Diese beschränken sich auf das bereits gedrehte Material. Änderungen an der Konzeption oder zusätzliche Drehtage erfordernde Aufnahmen gehen zu Lasten des Auftraggebers. Nach der erfolgten Rohschnittabnahme werden alle weiteren Änderungen gemäß den Tagessätzen des Herstellers dem Auftraggeber in Rechnung gestellt.
1.3. Sofern nichts anderes vereinbart ist, werden Lieferart, Verpackung und Versand nach bestem Ermessen gewählt. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung mit dem Verlassen des Lieferwerkes auf den Auftraggeber über. Bei vom Auftraggeber zu vertretenden Verzögerungen der Absendung geht die Gefahr bereits mit der Mitteilung der Versandbereitschaft über.
2. Liefer- und Zahlungsbedingungen: Grafische Arbeiten / Webseiten
2.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
2.2. Sonderleistungen wie die Umarbeitung oder Änderung von Reinausführungen, Drucküberwachung etc. werden nach Zeitaufwand gesondert berechnet.
2.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
2.4. Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
2.5. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind,
sind vom Auftraggeber zu erstatten.
2.6. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, werden Fahrtkosten
mit 0,90€ pro Kilometer abgerechnet.
3. Liefer- und Zahlungsbedingungen: Sonstige Leistungen
3.1. Die Vergütung ist bei Ablieferung des Werkes fällig. Sie ist ohne Abzug zahlbar. Werden die bestellten Arbeiten in Teilen abgenommen, so ist eine entsprechende Teilvergütung jeweils bei Abnahme des Teiles fällig. Erstreckt sich ein Auftrag über längere Zeit oder erfordert er vom Auftragnehmer hohe finanzielle Vorleistungen, so sind angemessene Abschlagszahlungen zu leisten, und zwar 1/3 der Gesamtvergütung bei Auftragserteilung, 1/3 nach Fertigstellung von 50% der Arbeiten, 1/3 nach Ablieferung, sofern nicht anders schriftlich vereinbart.
3.2. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die zur Auftragserfüllung notwendigen Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftraggebers zu bestellen.
3.3. Soweit Verträge über Fremdleistungen im Namen und auf Rechnung des Auftragnehmers abgeschlossen werden, verpflichtet sich der Auftraggeber, den Auftragnehmer im Innenverhältnis von sämtlichen Verbindlichkeiten freizustellen, die sich aus dem Vertragsabschluss ergeben. Dazu gehört insbesondere die Übernahme der Kosten.
3.4. Reisekosten und Spesen für Reisen, die im Zusammenhang mit dem Auftrag zu unternehmen und mit dem Auftraggeber abgesprochen sind, sind vom Auftraggeber zu erstatten.
IV. URHEBER- UND NUTZUNGSRECHTE, EIGENTUMSVORBEHALT
1. Urheberrecht und Nutzungsrechte
1.1. Jeder erteilte Auftrag ist ein Urheberwerksvertrag, der auf die Einräumung von Nutzungsrechten an den Werksleistungen gerichtet ist.
1.2. Alle Entwürfe, Texte, Konzepte, Reinausführungen und Werke unterliegen dem Urheberrechtsgesetz. Die Bestimmungen des Urheberrechtsgesetzes gelten auch dann, wenn die nach §2 UrhG erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
1.3. Die Entwürfe, Konzepte, Texte, Reinausführungen und Werke dürfen ohne ausdrückliche Einwilligung weder im Original noch bei der Reproduktion verändert werden. Jede Nachahmung – auch von Teilen – ist unzulässig. Ein Verstoß gegen diese Bestimmung führt zu einer Vertragsstrafe in Höhe der doppelten vereinbarten Vergütung. Ist eine Vergütung nicht vereinbart, gilt die nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD übliche Vergütung als vereinbart.
1.4. Dem Auftraggeber werden die für den jeweiligen Zweck erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt. Soweit nichts anderes vereinbart ist, wird jeweils nur das einfache Nutzungsrecht übertragen. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung. Die Nutzungsrechte gehen erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
1.5. Soweit nichts anderes vereinbart wurde, hat der Auftragnehmer das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken als Urheber genannt zu werden. Eine Verletzung des Rechts auf Namensnennung berechtigt den Auftragnehmer zu Schadenersatz. Ohne Nachweis eines höheren Schadens beträgt der Schadenersatz 100% der vereinbarten bzw. nach dem Tarifvertrag für Design-Leistungen SDSt/AGD üblichen Vergütung. Das Recht, einen höheren Schaden bei Nachweis geltend zu machen, bleibt unberührt.
1.6. Vorschläge des Auftraggebers oder seine sonstige Mitarbeit haben keinen Einfluss auf die Höhe der Vergütung. Sie begründen kein Miturheberrecht.
2. Eigentumsvorbehalt
2.1. Die in Auftrag gegebene Leistung bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum des Auftragnehmers. Bei allen künstlerischen Leistungen des Auftragnehmers bleibt das Urheberrecht beim Auftragnehmer. Die Übertragung des Nutzungsrechtes gilt für die vereinbarte Menge. Veränderungen und/oder Ergänzungen dürfen nur mit ausdrücklicher Genehmigung durch den Auftragnehmer erfolgen und sind in jedem Fall zu vergüten.
2.2. An Entwürfen, Texten, Reinausführungen, Reinzeichnungen und Werken werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, nicht jedoch Eigentumsrechte übertragen.
2.3. Die Originale sind daher nach angemessener Frist unbeschädigt zurückzugeben, falls nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Bei Beschädigung oder Verlust hat der Auftraggeber die Kosten zu ersetzen, die zur Wiederherstellung der Originale notwendig sind. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt unberührt.
2.4. Die Versendung der Arbeiten und Daten erfolgt auf Gefahr und auf Rechnung des Auftraggebers.
2.5. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, offene Dateien, Layouts oder Filmaufnahmen an den Auftraggeber herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber die Herausgabe von offenen Dateien, so ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
3. Konzept- und Ideenschutz
3.1. Hat der potentielle Kunde der GVO MEDIA GmbH vorab bereits eingeladen, ein Konzept zu erstellen, und kommt die GVO MEDIA GmbH dieser Einladung noch vor Abschluss des Hauptvertrages nach, so gilt nachstehende Regelung: Bereits durch die Einladung und die Annahme der Einladung durch GVO MEDIA GmbH treten der potentielle Kunde und die GVO MEDIA GmbH in ein Vertragsverhältnis („Pitching-Vertrag“). Auch diesem Vertrag liegen die AGB zu Grunde.
3.2. Der potentielle Kunde anerkennt, dass die GVO MEDIA GmbH bereits mit der Konzepterarbeitung kostenintensive Vorleistungen erbringt, obwohl die GVO MEDIA GmbH selbst noch keine Leistungspflichten übernommen hat.
3.3. Das Konzept untersteht in seinen sprachlichen und grafischen Teilen, soweit diese Werkhöhe erreichen, dem Schutz des Urheberrechtsgesetzes. Eine Nutzung und Bearbeitung dieser Teile ohne Zustimmung der GVO MEDIA GmbH ist dem potentiellen Kunden schon auf Grund des Urheberrechtsgesetzes nicht gestattet.
3.4. Das Konzept enthält darüber hinaus werberelevante Ideen, die keine Werkhöhe erreichen und damit nicht den Schutz des Urheberrechtsgesetzes genießen. Diese Ideen stehen am Anfang jedes Schaffensprozesses und können als zündender Funke alles später Hervorgebrachten und somit als Ursprung von Vermarktungsstrategie definiert werden. Daher sind jene Elemente des Konzeptes geschützt, die eigenartig sind und der Vermarktungsstrategie ihre charakteristische Prägung geben. Als Idee im Sinne dieser Vereinbarung werden insbesondere Werbeschlagwörter, Werbetexte, Grafiken und Illustrationen, Werbemittel usw. angesehen, auch wenn sie keine Werkhöhe erreichen.
3.5. Der potentielle Kunde verpflichtet sich, es zu unterlassen, diese von der GVO MEDIA GmbH im Rahmen des Konzeptes präsentierten kreativen Werbeideen außerhalb des Korrektivs eines später abzuschließenden Hauptvertrages wirtschaftlich zu verwerten bzw. verwerten zu lassen oder zu nutzen bzw. nutzen zu lassen.
3.6. Sofern der potentielle Kunde der Meinung ist, dass ihm von der GVO MEDIA GmbH Ideen präsentiert wurden, auf die er bereits vor der Präsentation gekommen ist, so hat er dies der GVO MEDIA GmbH binnen 14 Tagen nach dem Tag der Präsentation per E-Mail unter Anführung von Beweismitteln, die eine zeitliche Zuordnung erlauben, bekannt zu geben.
3.7 Im gegenteiligen Fall gehen die Vertragsparteien davon aus, dass die GVO MEDIA GmbH dem potentiellen Kunden eine für ihn neue Idee präsentiert hat. Wird die Idee vom Kunden verwendet, so ist davon auszugehen, dass GVO MEDIA GmbH dabei verdienstlich wurde.
3.8 Der potentielle Kunde kann sich von seinen Verpflichtungen aus diesem Punkt durch Zahlung einer angemessenen Entschädigung befreien. Die Befreiung tritt erst nach vollständigem Eingang der Zahlung der Entschädigung bei der GVO MEDIA GmbH ein.
V. HAFTUNG
1. Mängelhaftung
1.1. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.
1.2. Bei begründeter Mängelrüge ist der Auftragnehmer nach seiner Wahl zur Nachbesserung oder kostenlosen Ersatzlieferung verpflichtet. Kommt er dieser Verpflichtung nicht innerhalb einer angemessenen Frist nach, ist der Auftraggeber berechtigt, Minderung zu verlangen oder Wandlung zu erklären und den Ersatz der Nebenkosten zu verlangen. Weitergehende Ansprüche sind – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen.
1.3. Eigenmächtiges Nacharbeiten und unsachgemäße Behandlung und Lagerung haben den Verlust aller Mängelansprüche zur Folge.
2. Haftung: Grafische Arbeiten
2.1. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, den Auftrag mit größtmöglicher Sorgfalt auszuführen, insbesondere auch ihm überlassene Vorlagen, Filme, Displays, Layouts etc. sorgfältig zu behandeln. Er haftet für entstandene Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Ein über den Materialwert hinausgehender Schadenersatz ist ausgeschlossen.
2.2. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Erfüllungsgehilfen sorgfältig auszusuchen und anzuleiten. Darüber hinaus haftet er für seine Erfüllungsgehilfen nicht.
2.3. Sofern notwendige Fremdleistungen bei Dritten in Auftrag gegeben werden, sind die jeweiligen Auftragnehmer keine Erfüllungsgehilfen. Der Auftragnehmer haftet nur für eigenes Verschulden und nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
2.4. Mit der Genehmigung von Entwürfen, Reinausführungen oder Reinzeichnungen durch den Auftraggeber übernimmt dieser die Verantwortung für die Richtigkeit von Text und Bild.
2.5. Für die vom Auftraggeber freigegebenen Entwürfe, Texte, Konzepte und Reinausführungen entfällt jede Haftung des Auftragnehmers.
2.6. Für die wettbewerbs- und warenzeichenrechtliche Zulässigkeit und Eintragungsfähigkeit haftet der Auftragnehmer nicht.
2.7. Beanstandungen gleich welcher Art sind innerhalb von 14 Tagen nach Ablieferung des Werks schriftlich beim Auftragnehmer geltend zu machen. Danach gilt das Werk als mängelfrei angenommen.
3. Allgemeine Haftungsbeschränkungen
In allen Fällen, in denen der Arbeitnehmer abweichend von den vorstehenden Bedingungen aufgrund vertraglicher oder gesetzlicher Anspruchsgrundlagen zum Schadensersatz verpflichtet ist, haftet er nur, soweit ihm, seinem Erfüllungsgehilfen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last gelegt werden können. Unberührt bleibt dabei gem. § 14 ProdukthaftungsG die verschuldensunabhängige Haftung für Körper- und Gesundheitsschäden sowie Schäden an privat genutzten Sachen.
VI. GESTALTUNGSFREIHEIT UND VORLAGEN
1.1. Im Rahmen des Auftrags besteht für die GVO MEDIA GmbH Gestaltungsfreiheit. Wünscht der Auftraggeber während oder nach der Produktion Änderungen, so hat er die Mehrkosten zu tragen.
1.2. Verzögert sich die Durchführung des Auftrags aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann die GVO MEDIA GmbH eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit kann er auch Schadenersatzansprüche geltend machen.
1.3. Der Auftraggeber versichert, dass er zur Verwendung aller an die GVO MEDIA GmbH übergebenen Vorlagen berechtigt ist und dass diese Vorlagen von Rechten Dritter frei sind. Sollte er entgegen dieser Versicherung nicht zur Verwendung berechtigt oder sollten die Vorlagen nicht frei von Rechten Dritter sein, stellt der Auftraggeber den Designer im Innenverhältnis von allen Ersatzansprüchen Dritter frei.
1.4. Der Auftraggeber stellt der GVO MEDIA GmbH alle für die Durchführung des Auftrags benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.
VII. RÜCKTRITT VOM VERTRAG DURCH DEN AUFTRAGGEBER
1. Rücktritt durch den Auftraggeber
1.1. Wurde der Leistungsauftrag erteilt und tritt der Auftraggeber ohne Verschulden von der GVO MEDIA GmbH vom Auftrag zurück, so ist die GVO MEDIA GmbH berechtigt die bis dato angefallenen Nettokosten, die anteiligen Gemeinkosten und den entgangenen Gesamtgewinn in Rechnung zu stellen.
1.2. Bei Auftragsrücktritt bei Film-, Foto-, oder Videoproduktionen innerhalb von 10 bis 4 Tagen vor Drehbeginn ist die GVO MEDIA GmbH berechtigt, 2/3 der vom Auftraggeber akzeptierten Nettosumme zuzüglich Gemeinkosten (20% der Auftragssumme) und 10% des Gesamtgewinns in Rechnung zu stellen.
1.3. Bei Auftragsrücktritt bei Film-, Foto-, oder Videoproduktionen innerhalb von 3 bis 1 Tag(en) vor Drehbeginn, ist die GVO MEDIA GmbH berechtigt, die kalkulierte Gesamtsumme in Rechnung zustellen.
1.4. Die GVO MEDIA GmbH ist berechtigt, Dritte mit der Erbringung/Ausführung der geschuldeten Arbeiten zu beauftragen.
2. Rücktritt durch den Auftragnehmer
2.1. Die GVO MEDIA GmbH ist zum Rücktritt berechtigt, sofern
– begründete Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Kunden bestehen oder dieser die geschuldete Anzahlung nicht bezahlt;
– der Kunde die Dienste von der GVO MEDIA GmbH zur Übertragung von Obszönitäten, Drohungen oder für Verstöße gegen Gesetze nutzt oder durch die Art und Weise der Nutzung die Gefahr besteht, den Ruf oder das Ansehen der GVO MEDIA GmbH zu schädigen;
– der Kunde eine Mitwirkungspflicht trotz Fristsetzung nicht erbracht hat;
– der Kunde sich seit mehr als drei Wochen in Annahmeverzug befindet.
2.2. Tritt die GVO MEDIA GmbH aus einem der vorgenannten Gründe vom Vertrag zurück, so kann die GVO MEDIA GmbH den vereinbarten Preis für die Erstellung des Werkes verlangen, sofern bereits mit der Erstellung des Werkes begonnen wurde. Dem Kunden bleibt unbenommen, nachzuweisen, dass die GVO MEDIA GmbH durch den Rücktritt Kosten erspart hat, um die sich der geschuldete Betrag reduziert. Die Geltendmachung etwaiger Schadensersatzansprüche durch die GVO MEDIA GmbH bleibt unberührt.
VIII. Speicherung und Datenschutz
1. Speicherung
1.1. Rohdaten/Projektdaten (z.B. RAW-Fotos, Videodaten, Projekte im Allgemeinen) werden bis zu ein Jahr nach Erstellung auf den Servern von der GVO MEDIA GmbH und/oder anderen Cloud-Speicherlösungen gespeichert. Die GVO MEDIA GmbH haftet nicht für diese Daten. Nach dieser Frist ist die GVO MEDIA GmbH ohne Absprache berechtigt die Daten zu löschen, oder mit dem Auftraggeber über eine weitere Speicherung der Daten zu verhandeln. Die Kosten für die Speicherung nach dieser einjhährigen Frist sind vom Auftraggeber zu tragen.
2. Datenschutz
2.1. Der Auftraggeber ist dafür zuständig sich um DSGVO-Formulare zu kümmern, damit Fotografien, Videos, etc. entstehen können. Unterschriebene Formulare sind sowohl beim Auftraggeber als auch bei der GVO MEDIA GmbH zu speichern.
IX. SONSTIGES / SCHLUSSBESTIMMUNGEN
1.1. Die GVO MEDIA GmbH ist berechtigt, fertiggestellte Produkte, sowie den Firmennamen und Firmenlogo des Auftraggebers zum Zweck der Eigenwerbung und Wettbewerben zu nutzen. Dieses Recht ist medial, territorial und zeitlich nicht beschränkt.
1.2. Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahekommt.
1.3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
Erfüllungsort und Gerichtsstand ist Seeheim-Jugenheim.